Mit uns finden Sie die richtige Wärme für Ihr Zuhause
Wie kann ich meine Wohnung, mein Haus nachhaltig, günstig und entsprechend der neuen Gesetzgebung beheizen? In welchen Stadtteilen wird die STAWAG zukünftig verstärkt Fernwärme anbieten, in welchen sind auch langfristig individuelle Lösungen gefragt? Zu diesen und vielen weiteren Fragen erstellt die Stadt Aachen unterstützt von der STAWAG derzeit eine so genannte kommunale Wärmeplanung. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Stadt Aachen.
Unsere aktuellen Angebote zur Fernwärme und ihrer Ausbauplanung sowie unsere Produkte rund um Wärmepumpe & Co. finden Sie hier.
Fern- und Nahwärme
Für alle, die in der Innenstadt wohnen, und eine Alternative zu Gas als Energieträger suchen, könnte Fernwärme interessant sein.
Heizung zum Mieten
Ob Sie eine moderne und klimaschonende Lösung wie Wärmepumpe bevorzugen oder noch einen leitungsgebundenen Gasanschluss nutzen: Mit uns finden Sie die beste Lösung.
Fernwärme – eine effiziente, umweltfreundliche und sichere Lösung
Für alle, die in der Innenstadt wohnen, und eine Alternative zu Gas als Energieträger suchen, könnte Fernwärme interessant sein. Aktuell arbeiten wir unter Hochdruck daran, diese aus- und umzubauen. Mit unseren Klimazielen haben wir uns vorgenommen, diese bis 2030 möglichst klimafreundlich zu erzeugen. Dazu prüfen wir derzeit intensiv Alternativen wie z.B. den weiteren Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, die Tiefengeothermie sowie weitere erneuerbare Energien.
Verglichen mit Gas-, Öl- oder Kohleheizungen verursacht die Fernwärmeerzeugung die geringsten CO2-Emissionen. Die Fernwärme gilt sogar gemäß dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) als Ersatzmaßnahme zur seit 1. Januar 2009 vorgeschriebenen Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Da bei Fernwärme im Zuge der Kraft-Wärme-Kopplung gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt werden, ist sie besonders effizient und kostengünstig.
Außerdem hat die Fernwärme der STAWAG einen niedrigen Primärenergiefaktor von 0,492. Mit diesem Wert wird gemessen, wie umweltschonend die Energieform und ihre Umwandlung sind: je niedriger der Faktor, desto besser für die Umwelt! Zum Vergleich: Öl oder Erdgas haben laut Energieeinsparverordnung einen deutlich höheren Primärenergiefaktor von 1,1.
Ihre Vorteile:
- Anschluss Ihres Objekts an das Fernwärmenetz
- Planung und Installation der Fernwärmestation
- Komplette Wartung inklusive eventuell anfallender Reparaturen
- Service rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr
Förderung der Heizungsumstellung auf Fernwärme
Wir unterstützen die Umstellung von Heizungen auf Fernwärme mit einem Zuschuss. Die Förderung wird mit Ihnen individuell vereinbart. Dabei orientieren wir uns an den für Sie anfallenden Umrüstungskosten.
Sie haben Fragen zur Fernwärme-Förderung? Dann sprechen Sie uns gern an.
Wohnen Sie in Schloss Rahe, Laurensberg-Hand oder Brander Feld? Dann können Sie auch unseren NahwärmeSTA® beziehen.
Fragen zur Fernwärme?
Sie erreichen uns montags bis freitags von 7.30 bis 18.00 Uhr.
0800 1008020
waermeSTA@stawag.de- Muster Fernwärmevertrag pdf 237 KB
- Preisblatt FernwärmeSTA® pdf 157 KB
- Flyer Nah- und Fernwärme pdf 3,48 MB
- Ergänzende Bedingungen zur Belieferung… pdf 111 KB
- Zertifikat_Fernwärme.pdf pdf 112 KB
- Checkliste Fernwärme Planer pdf 49 KB
- Energetische Qualität Fernwärme pdf 45 KB
- TAB Fernwärme Aachen pdf 689 KB
Fernwärmeplan
Auf der untenstehenden Karte finden Sie unsere Wärmenetze. In den orange markierten Straßen / Teilen Aachens liegen meist bereits Wärmeleitungen der STAWAG. Hier können wir Ihnen im Regelfall eine Versorgung Ihres bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäudes aus unseren Wärmenetzen anbieten. Das gelb markierte Fernwärme-Ausbaugebiet wollen wir zukünftig vorrangig mit Fernwärme erschließen – hier liegen heute (Stand: 09/2022) noch keine Wärmeleitungen.
Bitte beachten Sie:
- Sprechen Sie uns bitte immer an, wenn Sie Interesse an einer Wärmeversorgung haben, damit wir die konkrete Realisierbarkeit für Ihr Gebäude prüfen können.
- Wir bauen unsere Wärmenetze immer weiter aus. Sprechen Sie uns daher auch gerne an, wenn in Ihrer Straße laut Plan zwar noch keine Wärmeleitung liegt, sich unser Netz aber bereits in der Nähe befindet.
Melden Sie sich bitte frühzeitig, wenn Sie Wärme von uns beziehen möchten. Das erleichtert uns die Planung sehr.
Ihr Wärme-Team:
0800 1008020 (kostenlose Rufnummer)
waermeSTA(at)stawag.de
Ihre flexible Übergangsheizung mit „Wärme Plus Flex"
Möchten Sie in wenigen Jahren gerne auf eine nachhaltige Heiz-Alternative wie Wärmepumpe oder Fernwärme umsteigen, benötigen aber zeitnah einen neuen Heizkessel? Mit unserer Flex-Option von Wärme Plus mieten Sie einen modernen Gasbrennwertkessel im Rundum-sorglos-Paket ganz eingach bis zu ihrem Umsteig.
NahwärmeSTA®
Verglichen mit Gas-, Öl- oder Kohleheizungen verursacht die Nahwärmeerzeugung die geringsten CO2-Emissionen. Die Nahwärme gilt gemäß dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sogar als Ersatzmaßnahme zur seit 1. Januar 2009 vorgeschriebenen Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Da bei Nahwärme im Zuge der Kraft-Wärme-Kopplung gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt werden, ist sie besonders effizient und kostengünstig.
Außerdem hat die Nahwärme der STAWAG im Regelfall einen niedrigen Primärenergiefaktor von 0,7. Mit diesem Wert wird gemessen, wie umweltschonend die Energieform und ihre Umwandlung sind: je niedriger der Faktor, desto besser für die Umwelt! Zum Vergleich: Öl oder Erdgas haben laut Energieeinsparverordnung einen deutlich höheren Primärenergiefaktor von 1,1.
Ihre Vorteile:
- Anschluss Ihres Objekts an das Nahwärmenetz
- Planung und Installation der Nahwärmestation
- Komplette Wartung inklusive eventuell anfallender Reparaturen
- Service rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr
Förderung der Heizungsumstellung auf Nahwärme
Wir unterstützen die Umstellung von Heizungen auf Nahwärme mit einem Zuschuss. Die Förderung wird mit Ihnen individuell vereinbart. Dabei orientieren wir uns an den für Sie anfallenden Umrüstungskosten.
Sie haben Fragen zur Nahwärme-Förderung? Dann sprechen Sie uns gern an.
Wohnen Sie im Zentrum Aachens? Dann können Sie auch unseren FernwärmeSTA® beziehen.
Fragen zur Nahwärme?
Sie erreichen uns montags bis freitags von 7.30 bis 18.00 Uhr.
0800 1008020
waermeSTA@stawag.de- Muster Nahwärmevertrag pdf 237 KB
- Preisblatt NahwärmeSTA® pdf 154 KB
- Muster Nahwärmevertrag TPH Aquana pdf 203 KB
- Preisblatt STAWAG Nahwärme TPH Aquana pdf 154 KB
- Flyer Nah- und Fernwärme pdf 3,48 MB
- Ergänzende Bedingungen zur Belieferung… pdf 111 KB
- Energetische Qualität Schloss Rahe pdf 45 KB
- Energetische Qualität Laurensberg pdf 45 KB
- Energetische Qualität Avantis pdf 46 KB
- Energetische Qualität Forst pdf 45 KB
- Energetische Qualität Brander Feld pdf 45 KB
- Energetische Qualität Simmerath pdf 45 KB
- Energetische Qualität Schönauer Friede pdf 45 KB
- Energetische Qualität Thermalquellen pdf 45 KB
- Energetische Qualität Tuchmacherviertel pdf 45 KB
- TAB Nahwärme Aachen pdf 689 KB
Fragen und Antworten
Für viele Kunden sind die Kostenberechnungen und Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen oft schwer verständlich und nachvollziehbar.
Um Ihnen eine möglichst große Transparenz unserer Kostenberechnung für Ihren Wärmeverbrauch und der Wärmepreise zu ermöglichen, möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern, wie unsere Wärmepreise gestaltet sind.
Die Kosten Ihrer Wärmelieferung setzen sich aus den folgenden Preiselementen gemäß dem geschlossenen Wärmeliefervertrag zusammen:
- Grundpreis (GP)
- Arbeitspreis (AP)
Grundpreis
Der Grundpreis (GP) deckt diejenigen Kosten, die unabhängig von Ihrem Wärmeverbrauch sind und der dauerhaften Erhaltung des Wärmeversorgungssystems (Wärmeerzeugungsanlagen inklusive Wärmenetz und Hausübergabestationen) dienen. Hierzu zählen u.a. die Kosten für die Wartung und Instandhaltung und Investitionskosten.
Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Grundpreises hängt von der mit Ihnen vertraglich vereinbarten maximalen Wärmeleistung ab. Diese wiederum ist von der Größe und der Nutzung Ihres Gebäudes abhängig. Die mit Ihnen vereinbarte Wärmeleistung finden Sie in der Anlage 1 des Wärmeliefervertrages oben rechts neben der Benennung der Lieferstelle.
Berechnet wir der von Ihnen zu zahlende Grundpreis wie folgt:
Jahresgrundpreis = Vereinbarte Wärmeleistung × Grundpreis je kW/a
Der Grundpreis teilt sich hierbei auf den Grundpreis 1 für die ersten 30 kW Anschlussleistung und Grundpreis 2 für jede weitere kW Anschlussleistung auf.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis (AP) entspricht den Kosten, welche in direktem Zusammenhang mit Ihrem tatsächlichen Wärmeverbrauch stehen - er deckt insbesondere die Kosten der Wärmeerzeugung, wie z. B. Energieeinsätze (Erdgas, Kohle, CO2 etc.) ab.
Berechnet wird der von Ihnen zu zahlende Arbeitspreis wie folgt:
Jahresarbeitspreis = (Jahreswärmeverbrauch in kWh gemäß Wärmerechnung × Arbeitspreis je kWh in ct/kWh)/100
Da unsere Wärmelieferungsverträge in der Regel eine längere Laufzeit haben und sich die Kosten unserer Wärmeerzeugung und -verteilung im Laufe der Zeit verändern können, sind unsere Preiselemente an sogenannte Preisanpassungsklauseln mit verschiedenen Kostenfaktoren gebunden.
Die STAWAG verwendet dabei ausschließlich Kostenfaktoren, die von offiziellen, neutralen Stellen, wie z. B. vom Statistischen Bundesamt oder der European Energie Exchange (EEX) in Leipzig, veröffentlicht werden. Hierdurch sind unsere Preisanpassungen transparent und können von jedem anhand der veröffentlichten Werte nachvollzogen werden.
Durch die Verwendung von Preisanpassungsklauseln kann die STAWAG etwaige Kostensteigerungen, aber auch -senkungen an ihre Wärmekunden weitergeben.
Die Preisanpassungsklauseln für die einzelnen Preiselemente sehen wie folgt aus:
Anpassung des Grundpreises:
Die zur Preisanpassung verwendete Formel lautet:
GP = GP0 × (0,20 + 0,30 × I/I0 + 0,50 × L/L0)
Was sagt die Formel aus?
Die einzelnen Preisbestandteile in der Preisanpassungsformel werden unterschiedlich gewichtet, indem sie prozentual bewertet werden:
Fixer Bestandteil: Die 0,20 bedeuten, dass 20% des Grundpreises keiner Preisanpassung unterliegen und somit fix sind.
Investitionsbestandteil: 0,30 × I/I0 bedeutet, dass der aktuelle Grundpreis zu 30% von der Veränderung des Investitionsgüterindex abhängig ist.
Personalbestandteil für Wartung und Instandhaltung: 0,50 × L/L0bedeutet, dass der aktuelle Grundpreis zu 50% von der Veränderung des Lohnindex abhängig ist.
Diese Gewichtungen der einzelnen Preisbestandteile der Preisanpassungsformel müssen zusammengerechnet immer 1 bzw. 100% ergeben (hier: 0,20 + 0,30 + 0,50 = 1 bzw. 20% + 30% + 50% = 100%).
Was hat es mit den Indizes und den Basiswerten auf sich?
Die Basiswerte GP0, I0 und L0 sind festgeschriebene historische Werte und verändern sich bei einer regulären Preisanpassung nicht. Sie können diese Ihrem gültigen Preisblatt entnehmen.
Wichtiger Hinweis: Das Statistische Bundesamt basiert die veröffentlichten Indizes alle fünf Jahre um. Die Berechnung erfolgt auf Basis der sogenannten „Langen Reihen“. Sollte eine Umbasierung im Rahmen einer Preisanpassung notwendig sein, werden wir Sie über die neuen umbasierten Werte schriftlich informieren.
Die Preisanpassung erfolgt zweimal jährlich zu den vertraglich vereinbarten Stichtagen. Hierbei werden die Basiswerte der in der Preisanpassungsformel verwendeten Indizes (hier I und L) mit den aktuellen Werten vom statistischen Bundesamt ins Verhältnis gesetzt (z.B. I/I0). Ist der aktuelle Wert größer als der Basiswert, so steigt der Preisbestandteil. Ist der aktuelle Wert kleiner als der Basiswert, so sinkt der Preisbestandteil. In Summe ergeben sich hieraus Erhöhungen oder Reduzierungen des Grundpreises – je nachdem wie sich die Indizes des statistischen Bundesamts über die Zeit entwickeln.
Die jeweils relevanten Werte für I und L können Sie Ihrer Preisinfo entnehmen, die wir Ihnen immer zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Preisanpassungen zuschicken. Sie müssen nur die Werte für I und L in die oben genannte Formel einsetzten.
Für die Formel gilt:
GP = aktueller Grundpreis zum Preisanpassungstermin
GP0 = Basisgrundpreis
I = Investitionsgüterindex zum Zeitpunkt der Preisanpassung
I0 = Basis-Investitionsgüterindex
L = Lohnindex zum Zeitpunkt zum Zeitpunkt der Preisanpassung
L0 = Basis-Lohnindex
Anpassung des Arbeitspreises:
Die zur Preisanpassung verwendete Formel lautet:
AP = AP0 × (0,26 × K/K0 + 0,23 × G/G0 + 0,16 × CO2/CO20 + 0,35 × W/W0)
Was sagt die Formel aus?
Die einzelnen Preisbestandteile in der Preisanpassungsformel werden unterschiedlich gewichtet, indem sie prozentual bewertet werden:
Kohlebasierte Wärmeerzeugung: 0,26 × K/K0 bedeutet, dass der aktuelle Arbeitspreis zu 26% von der Veränderung des Braunkohleindex abhängig ist.
Gasbasierte Wärmeerzeugung: 0,23 × G/G0bedeutet, dass der aktuelle Arbeitspreis zu 23% von der Veränderung des Gaspreisindex abhängig ist.
EEX-Abrechnungspreis für Emissionsrechte: 0,16 × CO2/CO20 bedeutet, dass der aktuelle Arbeitspreis zu 16% von der Veränderung des CO2-Index abhängig ist.
Index für den gesamten Wärmemarkt: 0,35 × W/W0 bedeutet, dass der aktuelle Arbeitspreis zu 35% von der Veränderung des Wärmepreisindex abhängig ist.
Diese Gewichtungen der einzelnen Preisbestandteile der Preisanpassungsformel müssen zusammengerechnet immer 1 bzw. 100% ergeben (hier: 0,26 + 0,23 + 0,16 + 0,35 = 1 bzw. 26% + 23% + 16% + 35% = 100%) Die Basiswerte AP0, K0, CO20 und W0 sind festgeschriebene historische Werte und verändern sich bei einer regulären Preisanpassung nicht. Sie können diese Ihrem gültigen Preisblatt entnehmen.
Wichtiger Hinweis: Das Statistische Bundesamt basiert die veröffentlichten Indizes alle fünf Jahre um. Die Berechnung erfolgt auf Basis der sogenannten „Langen Reihen“. Sollte eine Umbasierung im Rahmen einer Preisanpassung notwendig sein, werden wir Sie über die neuen umbasierten Werte schriftlich informieren.
Die Preisanpassung erfolgt zweimal jährlich zu den vertraglich vereinbarten Stichtagen. Hierbei werden die Basiswerte der in der Preisanpassungsformel verwendeten Indizes (hier K, G, CO2 und W) mit den aktuellen Werten vom statistischen Bundesamt ins Verhältnis gesetzt (z.B. K/K0). Ist der aktuelle Wert größer als der Basiswert, so steigt der Preisbestandteil. Ist der aktuelle Wert kleiner als der Basiswert, so sinkt der Preisbestandteil. In Summe ergeben sich hieraus Erhöhungen oder Reduzierungen des Arbeitspreises – je nachdem wie sich die Indizes des statistischen Bundesamts über die Zeit entwickeln.
Die jeweils relevanten Werte für K, G, CO2 und W können Sie Ihrer Preisinfo entnehmen, die wir Ihnen immer zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Preisanpassung zuschicken. Sie müssen nur die Werte für K, G, CO2 und W in die oben genannte Formel einsetzen.
Für die Formel gilt:
AP = aktueller Arbeitspreis zum Preisanpassungstermin
AP0 = Basisarbeitspreis
K = Braunkohleindex zum Zeitpunkt der Preisanpassung
K0 = Basis-Braunkohleindex
G = Gaspreisindex zum Zeitpunkt der Preisanpassung
G0 = Basis-Gaspreisindex
CO2 = CO2-Index zum Zeitpunkt der Preisanpassung
CO20 = Basis-CO2-Index
W = Wärmepreisindex zum Zeitpunkt der Preisanpassung
W0 = Basis-Wärmepreisindex
Die Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz dient der Einhaltung der Füllstandvorgaben der Gasspeicher. Sie soll der Firma Trading Hub Europe (THE) Kosten ersetzen, die ihr zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehen.
Die von Ihnen bezogene Wärme wird bei der STAWAG anteilig oder in Gänze, je nach Anschlussart / Versorgungsgebiet, durch Erdgas erzeugt. Dies gilt sowohl für die klassische Fernwärmeversorgung im Aachener Stadtgebiet, als auch für die etwas außerhalb liegenden Inselnetze und einzelne Objektversorgungen. Mit dieser regelmäßig neu berechneten und befristeten Umlage werden die Kosten für die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gasmarktes auf alle Gas- und Wärmekundinnen und -kunden umgelegt. Die Kosten der Gasspeicherumlage werden gem. den gesetzlichen Vorgaben je Umlageperiode (jeweils zum 01.01./01.07.) angepasst.
Um Ihnen einen transparenten Überblick über die daraus resultierenden Kosten zu ermöglichen, stellen wir Ihnen die Berechnungsmethodik der Gasspeicherumlage für Wärme dar:
KGSU = KGSU0 * GSU/GSU0
KGSU = jeweils gültige Kosten der Gasspeicherumlage für Wärme in EUR/MWh bzw. ct/kWh
KGSU0 = Basis-Kosten der Gasspeicherumlage für Wärme: Kosten durch die Gasspeicherumlage in Bezug auf die eingesetzten Erdgasmengen im Verhältnis zur abgesetzten Wärmemenge
GSU = der unter https://www.tradinghub.eu/dede/Ver%C3%B6ffentlichungen/Preise/Entgelte-und-Umlagen veröffentlichte Wert der jeweils gültigen Gasspeicherumlage in EUR/MWh
GSU0 = 0,59 EUR/MWh (Höhe der Gasspeicherumlage zum 01.10.2022)
I = Investitionsgüterindex
Der Investitionsgüterindex repräsentiert die Kostenentwicklung der Investitionen von Anlagenteilen sowie deren Wartung und Instandhaltung.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index der Erzeugerpreise für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (Lfd.-Nr. 3), Basis 2021 = 100
L = Lohnindex
Der Lohnindex bildet die Entwicklung der Personalkosten ab.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Genesis-Online Datenbank > Code 62221-0004 > Indizes der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Früheres Bundesgebiet/Neue Länder, Quartale, Wirtschaftszweige > Werteabruf > WZ08-D Energieversorgung, Basis 2020 = 100
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online
K = Braunkohleindex
Der Braunkohleindex zeigt die Veränderung des Braunkohlepreise.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index der Erzeugerpreise für Braunkohle (Lfd.-Nr. 14), Basis 2021 = 100
G = Gaspreisindex
Der Gaspreisindex spiegelt die aktuelle Marktentwicklung der Gaspreise wider. Er setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gaspreise des kontinuierlichen Handels an der European Energy Exchange (EEX) für die Produkte „Natural Gas Seasons Futures Summer“ und „Natural Gas Seasons Futures Winter“ im Marktgebiet THE (Trading Hub Europe) für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die Sommer-Season Monate werden für die Ermittlung des Mittelwertes mit 20% gewichtet, die Winter-Season Monate mit 80%.
Beispiel:
Für die Preisanpassung zum 1. Juli eines Jahres gilt der gewichtete Mittelwert der Tageswerte von April – Dezember des Vorjahres, sowie Januar bis März des Vorjahres. In den Abrechnungszeitraum fallen die Seasons „Oct 24“ (Winter-Season) und „Apr 24“ (Sommer-Season). Hinweis: Die Winter-Season gilt immer von Oktober – März, die Sommer-Season von April – September.
Für die Berechnung werden die Preise von allen Handelstagen des Referenzzeitraums benötigt, in diesem Fall von Aprl 2023 bis März 2024. Die Werte sind für jeden Monat unter dem untenstehenden Link zu finden. Anschließend wird von jedem Handelstag jeweils der Preis der gültigen Seasons „Oct 24“ sowie „Apr 24“genommen und es wird der Mittelwert gebildet.
Achtung: Die jeweiligen Seasons verschieben sich in der Ansicht je nach Monat. In dem folgenden Ausschnitt aus März 2023 steht die Season „Oct 23“ unter „Season +2“ und die Season „Apr 24“ unter „Season +3“. Ab April verschieben sich die Seasons nach links, sprich die Season „Oct 23“ wird zu „Season +1“ und die Season „Apr 24“ wird zu „Season +2“.
Die ermittelten Mittelwerte werden anschließend gewichtet (Winter 80%, Sommer 20%), sodass der gewichtete Mittelwert schließlich den aktuellen Gaspreisindex (G) ergibt.
Fundort: https://www.eex.com/de/customised-solutions/stawag
CO2 = EEX-Abrechnungspreis für Emissionsrechte in €/t
Der EEX-Abrechnungspreis für Emissionsrechte ist der börsenbasierte Preis für den aktuellen Marktwert für EU-Emissionsberechtigungen (EUA)
Fundort:
https://www.eex.com/de/customised-solutions/agfw
W = Wärmepreisindex
Der Wärmepreisindex repräsentiert die Entwicklung auf dem Wärmemarkt (u.a. Gaszentralheizung, Ölzentralheizung, Fernwärme)
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter GENESIS-Online Datenbank > Code 61111-0006 > Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums > Sonderpositionen > Werteabruf > CC13-77 Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl. Betriebskost.), Basis 2020 = 100
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online
G = Erdgasindex (bei Verträgen bis zum 31.12.2023)
Der Erdgasindex zeigt die Veränderung der Gaspreise.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index für Erdgas, bei Abgabe an Wiederverkäufer (Lfd.-Nr. 642), Basis 2021 = 100
VP = Verbraucherpreisindex
Der Verbraucherpreisindex repräsentiert die Entwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter GENESIS-Online Datenbank > Code 61111-0004 > Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums > Werteabruf > CC13-0455 Fernwärme u.A., Basis 2020 = 100
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online
S = Stromindex
Der Stromindex zeigt die Veränderung der Strompreise.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index für Strom, bei Abgabe an gewerbliche Anlagen (Lfd.-Nr. 622), Basis 2021 = 100
B = Pelletindex
Der Pelletindex zeigt die Veränderung der Preise für Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten zusammengepresst.
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index für Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten zusammengepresst (Lfd.-Nr. 127), Basis 2021 = 100
H = Holzindex
Der Holzindex zeigt die Veränderung der Preise für Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ohne Waldhackschnitzel).
Fundort:
Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter Themen > Wirtschaft > Preise > Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte > Publikationen > Statistische Berichte > Statistischer Bericht – Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) - monatliche Veröffentlichung > Index für Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln (ohne Waldhackschnitzel) (Lfd.-Nr. 114), Basis 2021 = 100
Beispielrechnung:
Im Folgenden zeigen wir Ihnen am Beispiel des Investitionsgüterindex, welcher ein Preiselement in der Preisanpassungsklausel vom Grundpreis ist, wie Sie den relevanten Indexwert für die Preisanpassung ermitteln.
Bei der Preisanpassung des Grundpreises zum 1. Juli 2024 gilt das arithmetische Mittel des Investitionsgüterindex der Monate April bis Dezember des Vorjahres (hier 2023) und der Monate Januar bis März des laufenden Jahres (hier 2024). Die benötigten Werte des relevanten Index finden Sie wie bereits oben beschrieben auf der Seite des statistischen Bundesamtes.
Wir haben Ihnen beispielhaft den Investitionsgüterindex der Monate Januar 2022 – April 2024 ausgewertet, sowie das arithmetische Mittel für April 2023 – März 2024:
Arithmetisches Mittel April 2023 – März 2024:
112,8 + 113,0 + 113,3 + 113,6 + 113,7 + 113,7 + 113,9 + 114,0 + 114,1 + 114,9 + 115,1 + 115,3 = 114,0
Annahmen:
Wärmeleistung: 15 kW Basisgrundpreis GP0: 69,00 €/kW/Jahr
Wärmeverbrauch: 20.000 kWh Basisarbeitspreis AP0: 10,800 ct/kWh
Tarif: FernwärmeSTA®
Berechnung des neuen Grundpreises auf Basis der Preisanpassungsklausel:
GP = GP0 × (0,20 + 0,30 × I/I0 + 0,50 × L/L0)
GP = 69,00 × (0,20 + 0,30 × 114,0/112,0 + 0,50 × 107,3/105,4)
GP = 69,99 €/kW/Jahr
Der neue Grundpreis beträgt 69,99 €/kW/Jahr netto.
Berechnung der jährlichen verbrauchsunabhängigen Kosten mit dem neuen Grundpreis:
69,99 €/kW/Jahr × 15 kW = 1.049,85 €/Jahr netto
Die jährlichen verbrauchsunabhängigen Kosten betragen in diesem Fall 1.049,85 € netto.
Für die Formel benötigte Werte (entnommen aus Preisblatt):
GP0 = Basisgrundpreis für die ersten 30 kW = 69,00 €/kW/a; für jede weitere kW = 37,00 €/kW/a
I = Index der Erzeugerpreise für Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzzenten = 114,0
I0 = Basis Investitionsgüterindex = 112,0
L = Index der tariflichen Stundenlöhne des produzierenden Gewerbes und
Dienstleistungsbereich, Wirtschaftszweig „Energieversorgung“ = 107,3
L0 = Basis Lohnindex = 105,4
Berechnung des neuen Arbeitspreises auf Basis der Preisanpassungsklausel:
AP = AP0 × (0,26 × K/K0 + 0,23 × G/G0 + 0,16 × CO2/CO20 + 0,35 × W/W0)
AP = 10,800 × (0,26 × 138,1/128,3 + 0,23 × 47,33/73,00 + 0,16 × 76,30/83,5 + 0,35 × 169,1/161,5)
AP = 10,17 ct/kWh oder 101,70 €/MWh
Der neue Arbeitspreis beträgt 10,17 ct/kWh bzw. 107,70 €/MWh netto.
Berechnung der jährlichen verbrauchsabhängigen Kosten mit dem neuen Arbeitspreis:
10,17 ct/kWh × 20.000 kWh = 2.034,00 € netto
Die jährlichen verbrauchsabhängigen Kosten i.V.m. dem Arbeitspreis betragen in diesem Fall 2.034,00 € netto.
Für die Formel benötigte Werte (entnommen aus Preisblatt):
AP0 = Basisarbeitspreis = 108,00 €/MWh bzw. 10,800 ct/kWh
K = Index der Erzeugerpreise für Braunkohle = 138,1
K0 = Basis Kohleindex = 128,3
G = Gaspreisindex in €/MWh = 47,33
G0 = Basis Gaspreisindex = 73,00
CO2 = CO2-Index in €/t = 76,30
CO20 = Basis CO2-Index = 83,50
W = Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl. Umlage) = 169,1
W0 = Basis Wärmepreisindex = 161,5
In diesem fiktiven Rechenbeispiel betragen die Gesamtkosten für den Wärmeverbrauch insgesamt 3.083,85 € netto. Diese setzen sich zusammen aus der Addition der verbrauchsunabhängigen Kosten (GP) und den verbrauchsabhängigen Kosten (AP):
1.049,85 € (GP) + 2.034,00€ (AP) = 3.083,85 € netto Gesamtkosten
Zum 01.01.2023 ist das sogenannte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Dieses gilt allerdings nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen und Fernwärmeheizungen). Es hat keine Relevanz für strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen.
Das Gesetz regelt die Aufteilung der anfallenden CO2-Kosten i.V.m. dem Heizen und ggf. Warmwasserbereitung zwischen Mieter und Vermieter. Bisher haben Mieter die Heizkosten zu 100% selbst getragen. Mit Einführung dieses neuen Gesetzes müssen sich nun auch die Vermieter an diesen Kosten beteiligen, und zwar an dem Anteil der anfallenden CO2-Kosten.
Konkret bedeutet das: je energieeffizienter und klimafreundlicher ein Haus und dessen Heizungsanlage ist, desto weniger CO2-Kosten muss der Vermieter anteilig übernehmen.
Wichtig: Die Verpflichtung der Aufteilung der CO2-Kosten gilt erst für den mietvertraglichen Abrechnungszeitraum ab Januar 2023. Sollte z.B. eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 Anfang 2024 erstellt werden, so werden die Informationen bzgl. des CO2KostAufG auch erst 2024 relevant.
Um dem Vermieter eine Datengrundlage zur Berechnung der Verteilung der angefallenen CO2-Kosten i.V.m. der bezogenen Heiz- und ggf. Wärme für Warmwasser zu schaffen, sind die Versorger durch dieses Gesetz verpflichtet, bestimmte Informationen nach einer definierten Methode zu ermitteln und auf den Rechnungen auszuweisen.
Achtung: das Gesetz gilt nicht für Gebäude mit einem Neuanschluss Wärme nach dem 01.01.2023, wenn die dahinter liegenden Wärmeerzeugungsanlagen dem europäischen Emissionshandel unterliegen. Neuanschlüsse im Bereich der Nahwärme unterliegen dem Geltungsbereich des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz mit Ihren Erzeugungsanlagen. Hier gilt das Gesetz auch für Neuanschlüsse nach dem 01.01.2023.
Worum geht es im CO2KostAufG?
Das CO2KostAufG gilt seit dem 01.01.2023. Dieses Gesetz regelt besondere Methoden zur Aufteilung der auf die Heizkosten eines Gebäudes entfallenden CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Erstmals muss sich der Vermieter an einem Teil der Heizkosten seiner vermieteten Räume beteiligen – und zwar an den darauf entfallenden CO2-Kosten.
Was ist das Ziel dieses Gesetzes?
Im Vordergrund steht die Schaffung eines wirtschaftlichen Anreizes für Vermieter von Wohngebäuden in Investitionen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes über ein Stufenmodell, insbesondere durch die Installation klimaschonender Heizungssysteme und/oder durch energetische Sanierungen. Je klimafreundlicher das Heizsystem und der Sanierungsstand des Gebäudes ist, desto weniger CO2-Kosten muss der Vermieter anteilig mittragen.
In Nichtwohngebäuden werden die CO2-Kosten zunächst hälftig zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt. Ab 2025 soll auch für Nichtwohngebäude ein noch zu schaffendes Stufenmodell eingeführt werden.
Wie funktioniert das Gesetz?
Damit Vermieter und Mieter die Aufteilung der Kosten vornehmen können, sind sie auf die Angaben des Brennstoff- (z.B. bei Gas) oder Wärmelieferanten angewiesen. Aufgrund dessen werden u.a. Wärmelieferanten über dieses Gesetz dazu verpflichtet, Auskunft über die Brennstoffemissionen der gelieferten Wärme sowie über die damit verbundenen Kosten für Emissionszertifikate zu erteilen.
Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz eigene Berechnungsmethoden (z.B. finnische Methode zur Ermittlung der Emissionsfaktoren) hierfür eingeführt.
Welche CO2-Kosten werden gem. CO2KostAufG berücksichtigt?
Es gibt sowohl den nationalen Emissionshandel (auch bekannt unter nEHS bzw. BEHG) als auch den europäischen Emissionshandel (auch bekannt EU-ETS unter TEHG). Das CO2KostAufG berücksichtigt alle Kosten aus diesen beiden Handelssystemen, welche mit den entsprechenden Erzeugungsanlagen eines jeden Versorgers gem. des individuellen Wärmeerzeugungsportfolios entstehen.
Wer muss welche CO2-Kosten mit wem abrechnen?
Die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten gem. CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter liegt in der Regel in der Verantwortung des Vermieters. Nur er kennt den Sanierungszustand seines Gebäudes, die vermietete Wohnfläche je Mieter und weitere relevante Informationen.
Allerdings ist der Versorger gem. CO2KostAufG gesetzlich dazu verpflichtet, dem Vermieter im Zuge der Rechnungslegung vom Wärmebezug bestimmte Informationen mitzuteilen. Diese sind Grundlage für den Vermieter, damit dieser die gesetzeskonforme CO2-Kostenaufteilung vornehmen kann.
Folgende Informationen muss der Wärmeversorger kalenderjährlich zur Verfügung stellen:
- Heizwertbezogener Emissionsfaktor der gelieferten Wärme in kg CO2/kWh
- Energiegehalt / Liefermenge in kWh
- Brennstoffemissionen der Wärmelieferung in kg CO2
- Preis der Emissionszertifikate
- Aus 1. – 4. errechnete CO2-Kosten inkl. Umsatzsteuer
Ab wann stehen die Informationen gem. CO2KostAufG dem Kunden zur Verfügung?
Die notwendigen Berechnungen zur Ermittlung der gesetzlich geforderten Informationen gemäß CO2KostAufG können seitens des Versorgers erst zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres abgeschlossen werden. So kann z.B. die Berechnung des Emissionsfaktors erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt alle technischen Daten vorliegen. Des Weiteren wird der für die Kostenberechnung notwendige CO2-Preis aus dem europäischen Emissionshandel ebenfalls erst bis zum 31.03. des Folgejahres im Internet über das Umweltbundesamt veröffentlicht.
Die STAWAG ist selbstverständlich darum bemüht, alle Informationen so schnell wie möglich für die jährliche Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung zwischen Mieter und Vermieter bereitzustellen. Dies wird aufgrund der oben genannten Gründe voraussichtlich immer im zweiten Quartal eines Jahres möglich sein. Sollten Sie im Rahmen der rollierenden Abrechnung die Jahresrechnung im ersten Quartal des Folgejahres erhalten, so können aus den oben genannten Gründen die aktuellen Informationen gemäß CO2KostAufG noch nicht dargestellt werden. Falls Sie die Informationen benötigen, melden Sie sich gerne Mitte des zweiten Quartals an Ihren Kundenbetreuer. Wir stellen Ihnen die Daten dann selbstverständlich umgehend zur Verfügung.